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   BSG, 29.05.1962 - 6 RKa 4/61   

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BSG, 29.05.1962 - 6 RKa 4/61 (https://dejure.org/1962,9534)
BSG, Entscheidung vom 29.05.1962 - 6 RKa 4/61 (https://dejure.org/1962,9534)
BSG, Entscheidung vom 29. Mai 1962 - 6 RKa 4/61 (https://dejure.org/1962,9534)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 17, 89
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.11.1959 - 6 RKa 4/58

    Kürzung der Honoraransprüche eines Zahnarztes durch die Kassenzahnärztliche

    Auszug aus BSG, 29.05.1962 - 6 RKa 4/61
    als gEURreehtfertigt ansieht und EURPMi"ieloarc" Wirkung für den beteilig"en Arzt und die EURete;31guen rsat.- kass en féstsetzt (vgl. BSG 11, 102, 109, 114 f).
  • BSG, 27.09.1961 - 3 RK 74/59
    Auszug aus BSG, 29.05.1962 - 6 RKa 4/61
    (vgl. auch BSG 15, 118, 120 ff zur Frage der Bindung der Träger der Réntenversicherung ae'äie nach % .399 RVG EURrgangcneâ- EeschEURide der Krankenkassen)".
  • BSG, 30.10.1959 - 6 RKa 8/59
    Auszug aus BSG, 29.05.1962 - 6 RKa 4/61
    Die ärztliche Ver° orgung der Ver$icherten der ErSatzka;'sen und ihrer nam1l1enangehor1gen wird RväCh% ,11ff 1 BAV durch Vortragsarzte durckge"uhrt d1e v6n' der' KV an der Er's atzkassenprakis béteiligt wérden und 'die, wie dér Sénat 1n BSG 11, 1 und 162 näher dargelegt hat, nicht als gle1chgé-;IV 'ordnete' trag5partnér der 616 1'hr hohe'it lich Ve KV, «vonder6.
  • BSG, 26.03.1962 - 6 RKa 9/61
    Auszug aus BSG, 29.05.1962 - 6 RKa 4/61
    auf 618 Hono?arforderungen für einen Zeitraum von in"gc"w drei Vierteljahrén beziehen (vgl. Beschluß des ercenncnden Senats vom 26. Lüä;z 1 962 - 6 RKa 9/61 4 ;nd Urta 11 vom h°1ti- RKa 8/61).VD1e Berufung war daher gen Tage in der 31 ne 6.
  • BSG, 08.06.1982 - 6 RKa 12/80

    Unwirtschaftliche Behandlungsweise; Anfechtung der Hornorarkürzung;

    Bei der dem Vertragsarzt und dem VdAK mitzuteilenden Entscheidung über die Kürzung des Ersatzkassenhonorars (S 15 Ziff 5 EKV) handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der sowohl gegenüber dem Vertragsarzt als auch gegenüber dem VdAK und den von diesem repräsentierten Ersatzkassen Bindung erlangt (BSGE 17, 89, 93 ff; 26, 170, 172; 31, 24, 27 ff).
  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 4/62

    Gestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen einer Kassenärztlichen Vereinigung

    Es handelt sich hierbei - wie bei den im Honorarprüfungsverfahren für das Tätigwerden der Prüfungsinstanzen gesetzten Fristen (vgl. BSG 17, 89, 95) - um das Verwaltungsverfahren regelnde Ordnungsfristen.
  • BSG, 18.02.1970 - 6 RKa 1/69

    Gesamtvergütungsberechnung - Beteiligung der Krankenkasse - Bindung an

    Die hÄV rügt mit der zugelassenen Revision, das LSG habe die Bindungswirkung der von ihr erteilten Honorarbescheide gegen« über den kKen zu Unrecht verneint; für den Ersatzkassenbereich sei dies schon durch BSG 17, 89 klargestellt werden, Die beklagte-äh habe auch nicht einseitig aufrechnen können; ihr hrstnttungsanspruch sei weder gleichartig noch - mangels förmlicher Feststellung Schließlich habe das - fällig geweseno.

    keit der streitigen Gebühren gegenüber der KK nicht verbindlich war und daß diese mit ihrer Erstattungsforderung gegen den Gesamtvergütungsanspruch der KÄV aufrechnen durfte" Die von der KÄV ihren Mitgliedern erteilten Honorarabrechnungsbescheide sind zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Verweltungsakte im Sinne des 5 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); sie werden deshalb mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften "für die Beteiligten" in der Sache bindend, wenn der gegen sie gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird, "Beteiligte" in diesem Sinne sind jedoch, was die Verteilung der Gesamtvergütung und die dazu erforderlichen Abrechnungsbescheide betrifft, im eigentlichen kassenärztlichen Bee reich - für die Ersatzkassen gelten Besonderheiten (vgl° BSG 17, 89 und 26, 170) " nach 5 368 f Abs° l RVG nur die KÄV und ihre Mitglieder; nur ihnen übersendet die KÄV den Abrechnungsbescheid (nach dem Arzt-Ersatzkassenvertrag, der den genannten 10.

  • BSG, 14.12.1965 - 2 RU 24/61
    Es kann dahinstehen, ob eine Bindungswirkung des Bescheides von 27. Februar 1958 für die Ersatzansprüche der Klägerin ausscheidet, weil die Klägerin nicht in einem Unterordnungsverhältnis zur Beklagten steht, oder ob es ausreicht, daß eine hoheitliche Regelung gegenüber dem Verletzten vorliegt (vgl. BSG 17, 89, 93; 17, 261, 263; kritisch: Haueisen NJW 1964, 2037, 2039 [BSG 18.02.1964 - 11/1 RA 136/62]; S. aber auch Salzwedel in Rechtsschutz im Sozialrecht, S. 197, 213).

    Der Rechtsauffassung des Senats stehen die Urteile des 3. Senats vom 27. September 1961 (BGS 15, 118, 122) und vom 29. August 1962 (BSG 17, 261, 263) und des 6. Senats vom 39. Mai 1962 (BSG 17, 89, 93) nicht entgegen, da dort die Bindung eines Versicherungsträgers an die Verwaltungsakte eines anderen Versicherungsträgers oder an den Honorarbescheid einer Kassenärztlichen Vereinigung auf einer speziellen gesetzlichen Regelung beruht.

  • BSG, 28.02.1963 - 6 RKa 3/61
    Zeitraum bis zu drei Monaten, die Klägerin erstrebt vielmehr die Aufhebung des Bescheides des BeschwerdeaussChusses vom 15° Dezember 1959, der sich auf die Honorarforderung für II/1958 und des Bescheides des Beschwerdeausschusses vom 290 März 1960, der sich auf die Honorarforderungen für III und IV/1958 bezieht° Die Berufung war daher nach 5 145 in Verbindung mit @ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft (vgl, BSG 17, 89, 92 und SozR sec 5 144 Bl. Da 8 Nr" 21)» 20) In sechlicher Hinsicht kann der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, durch die Nicht:einhaltung der in @ 15 Ziffo 4 EKV vom 12" Mai 1950 festgelegten Fristen 10. .

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29° Mai '1962 (BSG 17, 89) näher dargelegt hat, ist schon der Honorarbescheid, den die Abrechnungsstelle der KV dem Vertregsarzt und der Vertragskasse nach 5 15 Ziff° 3 EKV gleichzeitig mitzuteilen"het, ein Verwaltungsakt, der sowohl gegenüber dem beteiligten Vertregsarzt als auch gegenüber der beteiligten Ersatzkasse bindend Werden kann° Dieser Honorarbescheid darf nur insoweit als "VOI- läufig" angesehen werden, als er wie auch andere belaäende Verwaltungsakteg"- nicht endgültig ist, sondern von den durch ihn besohwerten Beteiligten angefochten werden kann° Nach 5 T5 Zifi"° 4 EKV, der das verwaltungsmäßige Anfechtungsverfahren kraft autonomer Rechtsetzungsbefugnis regelt, kann der Bescheid des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Monaten angefochten -"abgelehnt" - werden° Wird der Honorarbescheid - "das Prüfungsergebnis des Prüfungseusschusses" dieser - innerhalb.

  • BGH, 01.07.1976 - III ZR 187/73

    Rechtsweg für Streitigkeiten aus dem Kassenarztrecht

    Für Verträge mit den Ersatzkassen und anderen Trägern der Sozialversicherung ist die Zugehörigkeit zum öffentlichen Recht wiederholt ausgesprochen worden (BSGE 11, 1, 7; 17, 89, 92; BGH ÄM 1957, 887, 889; vgl. auch BGH ÄM 1963, 1753).
  • BSG, 29.01.1976 - 10 RV 171/75

    Versorgungsanspruch für Beschädigte durch den Versicherungsträger

    Der vom BSG am 29. Mai 1962 (vgl. BSGE 17, 89, 95) entschiedene Rechtsstreit betraf einen anders gelagerten Fall; dort griff der angefochtene Honorarbescheid unmittelbar (und belastend) in die Rechte der beteiligten Ersatzkassen ein.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 23.04.1987 - L 5 Ka 29/86
    Die Honorarfeststellung der Kassenärztlichen Vereinigung gegenüber dem Vertragsarzt erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der auch gegenüber den Kassen bindend wird, wenn sie die ihnen in § 13 Nr. 4 EKV oder im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung eingeräumten Antragsrechte nicht fristgerecht ausüben (vgl BSG vom 29.5.1962 6 RKa 4/61 = BSGE 17, 89 ff).
  • BSG, 13.11.1974 - 6 RKa 4/73

    Kürzung des Honorars eines zur Kassenpraxis zugelassenen Zahnarztes - Bindung der

    Angemessener ist eine Vorschrift, die - wie § 3 Abs. 2 der fraglichen Prüfungsordnung - die Antragsfrist ausdrücklich regelt (zu einer ähnlichen "autonomen Sonderregelung" für die Frist zur Einlegung des Widerspruchs gegen einen Prüfungsbescheid nach dem Arzt-Ersatzkassenvertrag vgl. BSG 17, 89, 94).
  • BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 19/66

    Streitige Honorarkürzungsentscheidung - Berufung der Kassenärztlichen Vereinigung

    verschiedenen Rechtsverhältnissen beruht (BSG 179 97".98; vgl° auch BSG 17 89, 95)°.
  • BSG, 05.02.1985 - 6 RKa 31/83
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.1988 - L 11 S (Ka) 10/88

    Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Feststellung der aufschiebenden

  • LSG Bayern, 29.07.1987 - L 12 Ka 64/85
  • LSG Hessen, 30.06.1971 - L 7 Ka 863/66
  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 5/62
  • BSG, 30.10.1963 - 6 RKa 6/62
  • BSG, 28.02.1963 - 6 RKa 6/61
  • BSG, 29.05.1962 - 6 RKa 2/61
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